für den Verein „Miteinander im Oberallgäu e. V.“

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Miteinander im Oberallgäu e. V.“
Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Sitz des Vereins ist Sonthofen.

§ 2

Gemeinnütziger Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins sind alle Maßnahmen zur Stärkung des generationenübergreifenden Zusammenlebens im Landkreis Oberallgäu und seinen kreisangehörigen Gemeinden. Hierzu zählen insbesondere die Förderung bürgerschaftlichen Engagements in diesem Bereich, die Konzeptionierung und der Betrieb von Mehrgenerationenhäusern und die Umsetzung des seniorenpolitischen Gesamtkonzepts des Landkreises Oberallgäu, sowie des Aktionsplans für Menschen mit Behinderung für den Landkreis Oberallgäu.

§ 3

Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.

Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Die Mitgliedschaft endet:

  • von selbst mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit dem Erlöschen,
  • durch Austritt, der nur gegenüber dem 1. oder 2. Vorstand und nur schriftlich erklärt werden kann, mit Wirkung zum Ende des bei Zugang der Kündigung laufenden Geschäftsjahres,
  • durch Ausschluss aufgrund Beschlusses des Vereinsvorstandes, wenn – das Mitglied mit Beiträgen oder anderen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein mehr als sechs Monate in Verzug ist und diese auch nicht innerhalb einer weiteren schriftlich gesetzten Frist von 14 Tagen erfüllt, -ein Mitglied durch sein Verhalten die Interessen des Vereins schädigt.

Der Ausschluss gem. Ziffer 3. C) b) erfolgt aufgrund Beschlusses des Vorstandes, der einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes bedarf.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen im Voraus für den Zeitraum auf den sie entfallen zu entrichten.

§ 6

Verwendung von Vereinsmitteln

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist jeweils des Kalenderjahr.

§ 8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

§ 9

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens vierzehn volle Tage vor dem Tag der Versammlung durch einfachen Brief oder per E-Mail einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich verlangt.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. Es ist eine kurze schriftliche Begründung beizufügen.

Jede form- und fristgerecht geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom

  1. Vorsitzenden, geleitet.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterschreiben und von einem weiteren Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht einem anderen Organ gemäß dieser Satzung zugewiesen sind, insbesondere über:

  • die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
  • die Wahl des Kassenprüfers gem. § 11 dieser Satzung,
  • die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
  • die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer, wenn ein solcher bestellt ist,
  • die Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers,
  • Änderung dieser Satzung, jedoch nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen und über
  • eingereichte Anträge,
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Soweit nicht das Gesetz oder die Satzung andere Mehrheiten vorschreiben.

§ 10

Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind zur Vertretung gemeinschaftlich befugt.

Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem 2. Vorsitzenden,
  • einem Schriftführer,
  • einem Kassier sowie
  • zwei Beisitzern

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abrufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

Dem Vorstand gehören der/die Seniorenbeauftragte des Landkreises Oberallgäu, der/die Familienbeauftragte des Landkreises Oberallgäu, der/die Behindertenbeauftragte des Landkreises Oberallgäu und der/die Beauftragte für Migration & Integration des Landkreises Oberallgäu beratend an.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden geleitet werden. Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen ist zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Mehrheit entscheidet. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zur fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

§ 11

Kassenprüfer

Auf Antrag auch nur eines Mitgliedes muss ein Kassenprüfer gewählt werden. Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn zugleich ein Wahlvorschlag gemacht wird für eine Person, die das Amt zu übernehmen bereit ist. Der Kassenprüfer darf dem Vorstand nicht angehören. Er übt sein Amt ehrenamtlich aus.

§ 12

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem Landkreis Oberallgäu zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Sonthofen, 18. 11. 2014

Satzung für den Verein „Miteinander im Oberallgäu e. V.“

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Miteinander im Oberallgäu e. V.“
Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Sitz des Vereins ist Sonthofen.

§ 2

Gemeinnütziger Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins sind alle Maßnahmen zur Stärkung des generationenübergreifenden Zusammenlebens im Landkreis Oberallgäu und seinen kreisangehörigen Gemeinden. Hierzu zählen insbesondere die Förderung bürgerschaftlichen Engagements in diesem Bereich, die Konzeptionierung und der Betrieb von Mehrgenerationenhäusern und die Umsetzung des seniorenpolitischen Gesamtkonzepts des Landkreises Oberallgäu, sowie des Aktionsplans für Menschen mit Behinderung für den Landkreis Oberallgäu.

§ 3

Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.

Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Die Mitgliedschaft endet:

  • von selbst mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit dem Erlöschen,
  • durch Austritt, der nur gegenüber dem 1. oder 2. Vorstand und nur schriftlich erklärt werden kann, mit Wirkung zum Ende des bei Zugang der Kündigung laufenden Geschäftsjahres,
  • durch Ausschluss aufgrund Beschlusses des Vereinsvorstandes, wenn – das Mitglied mit Beiträgen oder anderen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein mehr als sechs Monate in Verzug ist und diese auch nicht innerhalb einer weiteren schriftlich gesetzten Frist von 14 Tagen erfüllt, -ein Mitglied durch sein Verhalten die Interessen des Vereins schädigt.

Der Ausschluss gem. Ziffer 3. C) b) erfolgt aufgrund Beschlusses des Vorstandes, der einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes bedarf.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen im Voraus für den Zeitraum auf den sie entfallen zu entrichten.

§ 6

Verwendung von Vereinsmitteln

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist jeweils des Kalenderjahr.

§ 8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

§ 9

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens vierzehn volle Tage vor dem Tag der Versammlung durch einfachen Brief oder per E-Mail einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich verlangt.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. Es ist eine kurze schriftliche Begründung beizufügen.

Jede form- und fristgerecht geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom

  1. Vorsitzenden, geleitet.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterschreiben und von einem weiteren Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht einem anderen Organ gemäß dieser Satzung zugewiesen sind, insbesondere über:

  • die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
  • die Wahl des Kassenprüfers gem. § 11 dieser Satzung,
  • die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
  • die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer, wenn ein solcher bestellt ist,
  • die Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers,
  • Änderung dieser Satzung, jedoch nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen und über
  • eingereichte Anträge,
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Soweit nicht das Gesetz oder die Satzung andere Mehrheiten vorschreiben.

§ 10

Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind zur Vertretung gemeinschaftlich befugt.

Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem 2. Vorsitzenden,
  • einem Schriftführer,
  • einem Kassier sowie
  • zwei Beisitzern

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abrufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

Dem Vorstand gehören der/die Seniorenbeauftragte des Landkreises Oberallgäu, der/die Familienbeauftragte des Landkreises Oberallgäu, der/die Behindertenbeauftragte des Landkreises Oberallgäu und der/die Beauftragte für Migration & Integration des Landkreises Oberallgäu beratend an.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden geleitet werden. Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen ist zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Mehrheit entscheidet. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zur fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

§ 11

Kassenprüfer

Auf Antrag auch nur eines Mitgliedes muss ein Kassenprüfer gewählt werden. Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn zugleich ein Wahlvorschlag gemacht wird für eine Person, die das Amt zu übernehmen bereit ist. Der Kassenprüfer darf dem Vorstand nicht angehören. Er übt sein Amt ehrenamtlich aus.

§ 12

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem Landkreis Oberallgäu zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Sonthofen, 18. 11. 2014